Abmahnung Bulls Pressedienst GmbH durch Senfft Kersten Nabert u.a. wegen Bildverwertung

Es liegt eine urheberrechtliche Abmahnung des Bulls Pressedienst GmbH aus Frankfurt vor. Der Bulls Pressedienst GmbH wird anwaltlich vertreten durch die Rechtsanwälte Senfft Kersten Nabert van Eendenburg aus Hamburg. In der Abmahnung lässt der Bulls Pressedienst GmbH durch die Rechtsanwälte Senfft Kersten Nabert van Eendenburg die unerlaubte Verwendung von Bildmaterial auf einer Internetseite vorwerfen.

In der Abmahnung der Rechtsanwälte Senfft Kersten Nabert van Eendenburg wird aufgefordert, Schadensersatz für die unlizenzierte Veröffentlichung der Bilder in Höhe von pauschal 750,00 EUR zu bezahlen und die der Abmahnung beigefügte strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Durch das Unterzeichnen der Unterlassungserklärung soll sich der Abgemahnte verpflichten, für jeden Fall der Zuwiderhandlung unter Ausschluss des Fortsetzungszusammengangs eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.001,00 EUR zu bezahlen und Anwaltskosten berechnet auf einem Streitwert von 18.000,00 EUR, also 961,28 EUR, zu erstatten.

Hinweise zum Unterlassungsanspruch:

Vorgefertigte Unterlassungserklärungen sind häufig –vor allem im konkreten Fall – zu weit gefasst. Eine solche zu weit gefasste Unterlassungserklärung sollte nicht unterschrieben, sondern zunächst auf die Pflichtangaben reduziert werden. Andererseits muß darauf geachtet werden, dass eine abgeänderte Erklärung – sogenannte modifizierte Unterlassungsverpflichtungserklärung – nicht zu eng formuliert wird. In einem solchen Fall wäre sie nicht geeignet, die für eine Unterlassungsklage erforderliche Wiederholungsgefahr auszuräumen. Der Unterlassungsgläubiger könnte ohne weitere Vorankündigung Unterlassungsklage erheben.

Hinweise zum Schadensersatzanspruch:

Bei urheberrechtlichen Abmahnungen im Falle unerlaubter Verwendung von geschütztem Bildmaterial beansprucht der geschädigte Rechteinhaber regelmäßig auch einen Schadensersatz. Dieser Schadensersatzanspruch wird gewöhnlich nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechnet. Bei dieser Berechungsmethode ist zu fragen, was vernünftige Vertragsparteien als Vergütung für die vorgenommene Bildverwendung vereinbart hätten. Dabei kann ausschlaggebend sein, wie, wo und wie lange eine unerlaubte Verwendung der Bilder erfolgte. Häufig wird zur Berechnung der Schadenshöhe die MFM-Empfehlung (Honorarempfehlung der Mittelstandgemeinschaft Foto-Marketing für Bildhonorare) herangezogen. Gegebenfalls kommen Zuschläge für nicht erfolgte Bildquellennachweise in Betracht. Um den Schaden überhaupt berechnen zu können, macht der Rechteinhaber zuvor einen Auskunftsanspruch geltend. Aufgrund der vom Verletzer gemachten Angaben berechnet der Rechteinhaber die Schadenshöhe oder aber er schätzt den Schaden.

Wie kann ich Ihnen helfen?

Wenn Sie auch eine Abmahnung erhalten haben, können Sie diese hier per Email (RAinSchuster@kanzlei-schuster.de) einreichen. Hierdurch kommt noch kein Mandatsverhältnis zustande. Aufgrund der täglichen Bearbeitung einer Vielzahl von Abmahnungen aus den Bereichen des Urheberrechts kann ich Ihnen schnell und kompetent weiterhelfen. Ich berate und vertrete bundesweit! Rufen Sie mich an (02154/605904). Ich freue mich auf Ihren Anruf!

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